LG Freiburg - Urteil vom 10.08.1990
6 O 507/87
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/194

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

LG Freiburg, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen 6 O 507/87

DRsp Nr. 1996/1936

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 aus Verkehrsunfall für 17jährige Leichtkraftradfahrerin wegen Prellung des linken Oberschenkels und Kniegelenkes, drittgradiger offener Fraktur des körperfernen Schienbeins und des Wadenbeins. Der linke Fuß wurde schwer geschädigt, Amputation eines Zehs.