LG Freiburg - Urteil vom 10.05.1990
5 O 555/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2025

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Freiburg, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 5 O 555/89

DRsp Nr. 1996/1937

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 14jährigen Radfahrer unter Berücksichtigung eines 30%igen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall wegen einer Trümmerfraktur des linken Ellenbogengelenks, einer Hüftpfannenfraktur rechts, ferner wegen multipler Prellungen an Armen und Beinen sowie wegen ausgedehnter Hautweichteildefekte am linken Oberarm und wegen einer commotio cerebri.56 Tage stationäre Behandlung, mehrere Operationen und Hauttransplantationen aus dem Oberschenkel. Narbenkorrekturen.Deutliche Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk. Längere Zeit Benutzung von Krücken. Nicht unerhebliche Narben am verletzten Arm. Der Geschädigte mußte eine Schulklasse wiederholen.

Normenkette: