LG Fulda - Urteil vom 28.03.1990
4 O 30/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/195

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Fulda, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen 4 O 30/88

DRsp Nr. 1996/1941

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen Zukunftsschadens (materieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen schwerer Knieverletzung dergestalt, daß ein dreiecksförmiger 5x3 mm großer Knochensplitter aus dem unteren Patellapol ausgesprengt worden ist, mehrere kleine Verletzungen mit einer AU von 100 % für 128 Tage, 40 % für 153 Tage, 30 % für 151 Tage und 20 % für 122 Tage.Mit Ausbildung einer postraumatischen Kniegelenksarthrose rechts ist zu rechnen. Zeitweilig Einschränkungen im sportlichen Bereich, u.a. durch Wegfall des gemeinsamen Kegelns mit ihrem Ehemann.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;