LG Hanau - Urteil vom 12.03.1990
7 O 1387/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2032

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Hanau, Urteil vom 12.03.1990 - Aktenzeichen 7 O 1387/89

DRsp Nr. 1996/1983

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

400 DM [200 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule, leichte Bewegungseinschränkung und geringfügiger Überstreckungsschmerz.Keine Therapie erforderlich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2032