LG Hanau - Urteil vom 11.01.1985
4 O 215/84
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1152

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

LG Hanau, Urteil vom 11.01.1985 - Aktenzeichen 4 O 215/84

DRsp Nr. 1996/1992

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

14400 DM [7200 EUR] Schmerzensgeld für einen 27-jährigen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 wegen eines Verkehrsunfalls für eine Fraktur des rechten Ober- und Unterschenkels, arterielle Durchblutungsstörungen im rechten Bein mit Gefäßverletzung und arterieller Thrombose nach Intimazerreißung, ferner für eine Prellung am Ober- und Unterschenkel links sowie für eine Kreuzbandruptur rechts mit einer MdE von 20 % auf Dauer.63 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) mit drei Operationen zur Versorgung der Verletzungen (Erguß im rechten Knie, Artheoskopie des rechten Knies, Versorgung der Ruptur mit Draht).