LG Hannover - Urteil vom 20.10.1981
14 O 165/81
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1165

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

LG Hannover, Urteil vom 20.10.1981 - Aktenzeichen 14 O 165/81

DRsp Nr. 1996/2009

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

32000 DM [16000 EUR] Schmerzensgeld für ein 16-jähriges Mädchen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrerin) für multiple Gesichtsverletzungen im Bereich der rechten Wange, des rechten Nasenganges, des vestibulum nasi rechts und der rechten Stirnseite, ferner für Schnittwunden am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Ober- und Unterlidabriß im inneren Lidwinkel, sowie für einen Tränenwegsabriß unten, eine Lederhautperforation des rechten Augapfels von 2 bis 5 Uhr mit Lederhaut- und Glaskörpervorfall, eine Einblutung des rechten Augapfels, und für eine 5 cm lange Rißwunde am rechten Kniegelenk mit Beteiligung der Bursa praepatellaris; Schädelprellung sowie eine Prellung des rechten Oberschenkels und Unfallschock.63 Tage stationäre Behandlung.Dauerfolgen: Die Sehkraft des rechten Auges ist erloschen; unvollständiger Lidschluß in Folge einer Narbenverziehung. Verbleibende, entstellende Gesichtsnarben.Die Schulausbildung der Geschädigten wurde durch den Unfall verzögert.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1165