LG Hechingen - Urteil vom 13.07.1990
1 O 340/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2035

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

LG Hechingen, Urteil vom 13.07.1990 - Aktenzeichen 1 O 340/89

DRsp Nr. 1996/2012

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 wegen HWS-Trauma, multiplen Prellungen und Hautabschürfungen.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'sche Krawatte für zwei Wochen

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2035