LG Hof - Urteil vom 31.07.1990
1 O 181/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/204

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Hof, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen 1 O 181/90

DRsp Nr. 1996/2053

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Kraftradfahrer (Maschinenschlosser) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Unterschenkeltrümmerfraktur rechts sowie Commotio cerebri, Prellungen am linken Knie und multiple Schnitt- und Schürfwunden.16 Tage stationäre Behandlung. Allenfalls durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Kläger.Grob pflichtwidrige Fahrweise des Schädigers, strafrechtlich mit Geldbuße belegt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/204