LG Itzehoe - Urteil vom 29.06.1983
7 O 238/81
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1197
DfS Nr. 1993/1198
DfS Nr. 1993/1199
DfS Nr. 1993/1200
DfS Nr. 1993/1201
ZfS 1983, 261
ZfS 1983, 261

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten Nr. 4 in nicht quotierter Höhe, im übrigen ohne Mithaftung der Geschädigten

LG Itzehoe, Urteil vom 29.06.1983 - Aktenzeichen 7 O 238/81

DRsp Nr. 1996/2061

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten Nr. 4 in nicht quotierter Höhe, im übrigen ohne Mithaftung der Geschädigten

1. 5300 DM [2650 EUR] Schmerzensgeld für ein Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls (Mitfahrerin) für tiefe verschmutzte Platzwunden im Stirnbereich mit Durchtrennung der Knochenhaut und zahlreichen Lackspuren in der Tiefe der Wunde, ferner für eine Gehirnerschütterung; dauerhaft verbleibende, kosmetisch störende Stirnnarbe.2. 4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld für ein 2 1/2-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrerin) für mehrere Prellmarken, ferner für Schürfungen und Blutergüsse im Bereich der linken Schädelhälfte mit einhergehenden Schädelprellungen, für eine stark angeschwollene Oberlippe mit Erosion an der Innenseite der Oberlippe sowie für einen Bruch des rechten Schienbeinkopfes.Zwei Tage stationäre Behandlung.3. 3300 DM [1650 EUR] Schmerzensgeld für eine Schädel- und für eine schwere Knieprellung, ferner für eine 9 cm lange tiefe Platzwunde am Kopf und eine tiefe y-förmige Platz-Rißwunde am linken Knie.