LG Koblenz - Urteil vom 09.01.1985
5 O 177/83
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1248

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Koblenz, Urteil vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 5 O 177/83

DRsp Nr. 1996/2117

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen eines Verkehrsunfalls für eine fronto-basale Schädelhirnverletzung linksbetont mit Rhinoliquorrhoe, ferner für zwei Schädelrisse in Höhe der Nasenwurzel, welche verschweißt und mit Luraplastik versorgt werden mußten, sowie für multiple Frakturen im Bereich der linken Stirnhöhlenwand, des Jochbeines und des Unterkieferbereiches.45 Tage stationäre Behandlung, davon vierwöchige Bewußtlosigkeit mit Lebensgefahr.