LG Köln - Urteil vom 19.10.1994
14 O 177/93
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/158

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG Köln, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 14 O 177/93

DRsp Nr. 2007/17044

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

1a. 200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 600 DM sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für 19jährigen Auszubildenden (Energieelektroniker) aus Verkehrsunfall (Radfahrer) wegen Bruch des 9. Brustwirbels mit irreparabler Querschnittslähmung unterhalb des Wirbels D8 mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms, Lebensgefahr mit einer MdE von 100 % auf Dauer.1b. Mehrmonatige stationäre Behandlung, teilweise auf der Intensivstation, mehrere Operationen, darunter auch einer mehrstündigen.1c. Regulierungsverzögerung (erste Zahlung von DM 50000,-- auf das Schmerzensgeld bei zumindest anteilig erkennbarer Leistungsverpflichtung knapp 2 Jahre nach Unfall) sowie die Tatsache der Verkehrsunfallflucht auf schädigender Seite.1d. Lebenslanger Rollstuhlzwang, dauerhaftes Angewiesensein auf fremde Pflege. Der erlernte Beruf wird nicht uneingeschränkt ausübbar sein, Aufgabe der bisherigen sportlichen Betätigungen. Im zuerkannten Schmerzensgeld sind abgegolten alle künftigen immateriellen Schäden, die bei normalem Verlauf der Dinge vorhersehbar sind.