LG München I - Urteil vom 04.06.1992
19 O 16746/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/187

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG München I, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 19 O 16746/91

DRsp Nr. 2007/17180

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

9000 DM [4500 EUR] Schmerzensgeld für etwa 40jährige Frau aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % wegen Schädelprellung, Distorsion der Halswirbelsäule mit vorübergehender radikulärer Irritation, Thorax- und Beckenprellung mit einer MdE von 100 % für 65 Tage, 80 % für 61 Tage, 60 % für 62 Tage, 25 % für 59 Tage, 20 % für 122 Tage und 10 % auf Dauer.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/187