SchlHOLG - Urteil vom 28.10.1992
9 U 39/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/120

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

SchlHOLG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 9 U 39/91

DRsp Nr. 2007/17246

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % für 30jährige Altenpflegerin aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirntrauma I.-II. Grades, beidseitige Beckenringfraktur mit Acetabulum- (Gelenkpfannen-) Beteiligung rechts und rechts-lateraler Fraktur des Kreuzbeines mit Nervenwurzelschädigung L5/S1 rechts als Ausdruck der Läsion des Plexus lumbo-sacralis durch die Kreuzbeinfraktur, Lendenwirbelkörperquerfortsatzabbrüche II-V links, gering dislozierte laterale Schienbeinkopffraktur links sowie Schnittverletzungen der linken Stirn mit einer MdE von 100 % für 135 Tage, von 40 % für 360 Tage und von 30 % auf Dauer.55 Tage stationäre Behandlung mit Operationen, anschließend ambulante Behandlung und Krankengymnastik.