OLG München - Urteil vom 19.07.1990
24 U 30/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/607
ZfS 1990, 339
zfs 1990, 339

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 35 %

OLG München, Urteil vom 19.07.1990 - Aktenzeichen 24 U 30/89

DRsp Nr. 1996/1275

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 35 %

5200 DM [2600 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 35 % aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Fraktur der rechten Hand mit Scaphoid-Pseudarthrose.Stationäre Erstversorgung und Nachoperation nach 11 Monaten.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis richtig und mit im wesentlichen zutreffenden Gründen entschieden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 65 vom Hundert des dem Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 21.7.1984 entstandenen Schadens zu tragen haben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Lediglich ergänzend, insbesondere zur Berufung und unter Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug erholten medizinischen Gutachtens, wird ausgeführt: