LG Landshut - Urteil vom 19.04.1983
4 O 606/82
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/220

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

LG Landshut, Urteil vom 19.04.1983 - Aktenzeichen 4 O 606/82

DRsp Nr. 1996/2189

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 2/3 für einen Kraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen offener Unterschenkelfraktur links mit großem Weichteildefekt, Schocksymptomatik mit Perioneusparese. Der Unterschenkel war in bizarrer Stellung verdreht und abgeledert, Haut und Weichteilfetzen stark verschmutz und nicht mehr durchblutet. In den Weichteilen waren Knochensplitter zu tasten.188 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit mehrfachen Operation mit Marknagelung, Spongiosaplastik, 12-Loch--Cordylenplatte, Fixateur extern. Weitere ambulante Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;