LG Mosbach - Urteil vom 24.04.1990
2 O 52/90
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2053

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Mosbach, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 2 O 52/90

DRsp Nr. 1996/2240

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

1. Nutzungsausfall kann ein Geschädigter dann nicht verlangen, wenn sein Motorrad über den Winter stillgelegt wird und es insoweit an einem Nutzungswillen fehlt.2. a) Ein Motorradfahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Linkskurve in Schräglage einfährt und damit außerstande ist, sein Fahrzeug rechtzeitig in gerade Lage zu bringen, haftet zu 50 %.b) Den Führer eines überbreiten Sattelschleppers trifft ebenfalls ein Mitverschulden von 50%, wenn er in einer Kurve nicht auf halbe Sichtweite fährt.3. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen 23jährigen Motorradfahrer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall wegen einer Gehirnerschütterung, multiplen Hautabschürfungen sowie einer HWS-Prellung.