LG München I - Urteil vom 10.07.1990 19 O 13499/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/243
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
LG München I, Urteil vom 10.07.1990 - Aktenzeichen 19 O 13499/88
DRsp Nr. 1996/2265
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 für Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Commotio cerebri, Stirnplatzwunde, Oberarmtrümmerfraktur, offene Unterschenkelfraktur rechts und einer Abdominal- und Blasenkontusion mit einer MdE von 30 % auf Dauer bei vorhandener Verschlechterungstendenz.178 Tage stationäre Behandlung mit mehrfachen Operationen, Knochentransplantationen.Dauerschaden: Im rechten Arm fast 50%ige Bewegungseinschränkung, insbesondere bei Seitswärts-, Vorwärtsheben und bei Außenrotation. Bewegungseinschränkung im rechten Knie- und oberem rechten Sprunggelenk. Beinverkürzung rechtsseitig um 1 cm.
Normenkette:
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