LG Offenburg - Urteil vom 16.04.1985
3 O 366/83
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/510

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

LG Offenburg, Urteil vom 16.04.1985 - Aktenzeichen 3 O 366/83

DRsp Nr. 1996/2365

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

24000 DM [12000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen offener Unterkiefertrümmerfraktur rechts mit Schädigung des Unterkieferastes der rechten Gesichtsnerven, eine Gehirnquetschung, eine offene Unterschenkel-Mehrfragmentfraktur rechts mit parzieller Schädigung der Wadenbeinerven, eine Prellung und Riß-Quetschwunde über der linken Kniescheibe, ein stumpfes Brust- und Bauchtrauma sowie ein Unfallschock mit einer MdE von 100 % für 360 Tage, von 40 % für 120 Tage, von 30 % für 180 Tage und von 20 % auf Dauer.121 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit drei Operationen, sechs Tage Intensivstation, weiter ambulante Behandlungen teilweise zweimal wöchentlich.