LG Ravensburg - Urteil vom 13.10.1977
11 O 818/77
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/2426
DfS Nr. 1993/1473
DfS Nr. 1993/1474
VersR 1978, 1150

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 20 %

LG Ravensburg, Urteil vom 13.10.1977 - Aktenzeichen 11 O 818/77

DRsp Nr. 1996/2425

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 20 %

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 wegen eines Verkehrsunfalls für eine Fraktur der 4. bis 6. Rippe links durch Quetschung des linksseitigen Brustkorbes, Kompressionsbruch des 9. Brustwirbelkörpers mit einer MdE von 20 % auf Dauer.41 Tage stationäre Behandlung mit Intensivstation. Tiefe Bein- und Beckenvenenthrombose.Gehbehinderung durch die erlittene Thrombose, Witterungsfühligkeit. Schweres Verschulden des Schädigers, strafrechtliche Verurteilung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DRsp Nr. 1996/2426
DfS Nr. 1993/1473
DfS Nr. 1993/1474
VersR 1978, 1150