LG Stuttgart - Urteil vom 23.02.1984
25 O 201/83
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/2486
DfS Nr. 1993/1516
DfS Nr. 1993/2080

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1984 - Aktenzeichen 25 O 201/83

DRsp Nr. 1996/2487

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. Der Teilnehmer an einer Spritztour, der zuvor den späteren Unfallfahrer durch Bitten dazu bringt, von seinem ursprünglichen Vorhaben, nicht mehr mit dem PKWzu fahrern, Abstand zu nehmen, haftet wegen dieser "Anstifter"-Rolle für die Unfallfolgen mit.2. 100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM [150 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller) jeweils unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für einen 18-jährigen Beifahrer aus Verkehrsunfall wegen eines Beckenwirbelkompressionsbruchs mit kompletten Querschnittssyndorm, ferner für eine Gehirnerschütterung, einen Rippenserienbruch mit Verletzung im Lungenbereich sowie für eine Bauchverletzung mit Leberriß mit einer MdE von 100 % auf Dauer.152 Tage stationärer Aufenthalt.Ständige ärztliche Betreuung und ständige Einnahme von Medikamenten erforderlich. Alle unterhalb des Wirbelsäulenbruches liegenden Körperteile sind gelähmt, darunter auch Blase und Mastdarm.