LG Würzburg - Urteil vom 07.01.1985
2 O 1477/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2085

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 25 %

LG Würzburg, Urteil vom 07.01.1985 - Aktenzeichen 2 O 1477/84

DRsp Nr. 1996/2567

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 25 %

150000 DM [75000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 712 DM [356 EUR] für eine 27-jährige Mutter mit 2-jährigem Sohn unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 wegen Verkehrsunfall für schwerste Verletzungen: Die Verletzungen betreffen insbesondere den Kopfbereich, dort vor allem das Gehirn, den Unterkiefer, die linken Gesichtsweichteile, das Skelettsystem sowie den Brustkorb einschließlich der Lunge. Die Geschädigte erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, mehrfache Brüche des Oberarmknochens links, des Ellenbogens links, vielfach des Unterkiefers, eine Absprengung des Gelenkfortsatzes der Speiche, mehrfache Gesichtsweichteilverletzungen, Lungenquetschung mit Aspiration und Luftröhrenschnitt mit entstellender Narbe. Oberflächlicher Glassplitter im linken Auge mit einer MdE von 100 % auf Dauer.1445 Tage stationäre Behandlung (8 KH-Aufenthalte), anfänglich vierwöchiges Koma, anschließend langwährende ambulante Behandlungen.Im ersten Jahr nach dem Unfall fehlte der Geschädigten das Sprachvermögen, es ist weiterhin außerordentlich beschränkt. Am Ellenbogen mußte eine langwierige Eiterung ca. 3 1/2 Jahre lang behandelt werden.