LG Würzburg - Urteil vom 01.06.1981
2 O 1226/80
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1575

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 20 %

LG Würzburg, Urteil vom 01.06.1981 - Aktenzeichen 2 O 1226/80

DRsp Nr. 1996/2571

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 20 %

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM [250 EUR] für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 (Beifahrerin eines alkoholisierten Fahrers) aus einem Verkehrsunfall mit kompletter Querschnittslähmung, Verätzungen, Hautdefekten und Rißwunden.Langwierige, schmerzhafte stationäre und ambulante Behandlung. Gesamtschmerzensgeld 182420 DM [91210 EUR]; Abzinsung durch Rente.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1575