AG Balingen - Urteil vom 13.05.1977
2 C 178/77
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1614

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von unbekannter Höhe

AG Balingen, Urteil vom 13.05.1977 - Aktenzeichen 2 C 178/77

DRsp Nr. 1996/2621

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von unbekannter Höhe

1. Wer als Mitfahrer in einem PKW den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft hinsichtlich der erlittenen Unfallfolgen ein Mitverschulden.2. 700 DM [350 EUR] Schmerzensgeld für multiple, oberflächliche Glassplitterverletzungen am linken und rechten Unterarm und am linken Oberarm, handtellergroße Hautabschürfungen am linken Schulterblatt und eine größere Glassplitterverletzung am rechten Unterarm; Extrahierung des größeren Splitters; Schädelprellung ohne Gehirnerschütterung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1614