AG Emmerich - Urteil vom 10.04.1990
2 C 1019/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2108

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

AG Emmerich, Urteil vom 10.04.1990 - Aktenzeichen 2 C 1019/89

DRsp Nr. 1996/2718

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für ein radfahrendes Kind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall wegen Prellungen, Schürf- und Platzwunden am Unterkiefer, aufgeplatzte Lippe mit längerer Zeit erheblichen Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2108