AG Herborn - Urteil vom 12.06.1990
5 C 572/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2118

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

AG Herborn, Urteil vom 12.06.1990 - Aktenzeichen 5 C 572/89

DRsp Nr. 1996/2805

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

2400 DM [1200 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Mokickfahrer) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/5 aus Verkehrsunfall wegen eines Oberschenkelhalsbruchs.21 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2118