AG Lingen - Urteil vom 28.11.1996
4 C 462/96 II
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 172

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

AG Lingen, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 4 C 462/96 II

DRsp Nr. 1997/6197

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

300 DM [150 EUR] Schmerzensgeld für eine 5 DM-Stück große Schürfung über der rechten Schulter, eine ca. 5 cm lange Schürfung am rechten Unterarm und eine 0,5 cm lange Risswunde am linken Daumen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: