OLG München - Urteil vom 13.01.1999
7 U 4576/98
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1999, 264
NJW-RR 1999, 820
OLGR-München 1999, 85
OLGReport-München 1999, 85
VersR 2000, 900
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3771/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten für den Materiellen Schaden von 20 %

OLG München, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 7 U 4576/98

DRsp Nr. 1999/4129

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten für den Materiellen Schaden von 20 %

1. Ein angemessener Schmerzensgeldbetrag i.S. von § 847 BGB ist durch eine Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände zu ermitteln. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes kann hierbei ein für den Schadensersatz im übrigen anrechenbares Mitverschulden des Geschädigten aber auch einmal im Ergebnis unberücksichtigt bleiben.2. 110000 DM [55000 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt in Höhe von 80 % für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes) - allerdings nur hinsichtlich des materiellen Schadens und des Vorbehalts - aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelhirntrauma II. Grades, multiple Gesichtsschädelfrakturen und Oberschenkelfrakturen beiderseits.Langdauernde stationäre Behandlung.Dauerfolgen: In die Augenhöhle zurückgesunkener Augapfel, Narben über der Augenhöhle.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: