AG Memmingen - Urteil vom 22.11.1994
22 C 1027/94
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

AG Memmingen, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 22 C 1027/94

DRsp Nr. 2007/17003

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

1. Einen Radfahrer, der - von hinten kommend - an einem PKW vorbeifährt und sieht, dass der PKW-Fahrer ihn nicht bemerkt, haftet mit.2. 900 DM [1450 EUR] Schmerzensgeld für eine Unterschenkelquetschung mit einer MdE von 100 % für 11 Tage.3. Einen Radfahrer, der - von hinten kommend - an einem PKW vorbeifährt und sieht, dass der PKW-Fahrer ihn nicht bemerkt, haftet mit 25 %, wenn es zum Unfall kommt, weil der PKW-Fahrer rechts abbiegen will und nicht auf den vorfahrtsberechtigten Radfahrer, der von hinten kommend geradeaus fährt, achtet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Urteil bedarf keines Tatbestandes, § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch insoweit zu, wie es sich aus der Entscheidungsformel ergibt.

Den Beklagten zu 1) trifft ein Verschulden am Zusammenkommen des Verkehrsunfalls, der sich am 19.06.1992 gegen 15.45 Uhr an der Kreuzung der ... in ... ereignete.