LG Traunstein - Urteil vom 04.11.1994
5 O 546/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/204

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Traunstein, Urteil vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 5 O 546/94

DRsp Nr. 2007/17199

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. Wer sich als Beifahrer einem erkennbar alkoholisierten Fahrzeugführer anvertraut, haftet für die bei ihm entstehenden Unfallfolgen anteilig mit.2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Mann aus Verkehrsunfall unter Alkohol bei Schädel-Hirntrauma 2 Grades mit commotio cerebri, Schädelbasisquerfraktur mit Felsenbeinlängsfraktur beidseits und daraus resultierender Otoliquorrhoe (Ausfluß von Gehirnrückenmarksflüssigkeit), AC-Gelenksprengung rechts Grad Tossy III mit lateraler Claviculafraktur, posttraumatische Facialisparese beidseitits und Schalleitungsschwerhörigkeit beidseits bei Gehörknöchelchenluxation rechts, Trochlearisparese rechts mit einer MdE von 100 % für 131 Tage und 60 % für 28 Tage.26 Tage stationäre Behandlung, davon fünf Tage auf der Intensivstation, weitere fünf Monate krankengymnastische Übungsbehandlungen.Bei einer Operation wurde der Basisdefekt mit einer Duraplastik versorgt sowie eine Tympanoplastik Typ III mit Rekonstruktion der Schalleitungskette durchgeführt.