OLG München - Urteil vom 08.03.2004
10 U 6436/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; EGZPO § 7 Abs. 1 ; StVG (a.F.) § 7 § 17 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6436/01

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten [hier: Motorradfahrer] von 60 %

OLG München, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 10 U 6436/01

DRsp Nr. 2007/17361

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten [hier: Motorradfahrer] von 60 %

1. a) Bei Einsatz von blauem Blinklicht und Martinshorn sind die anderen Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 Abs. 1 StVO zwar gehalten, dem Polizeiwagen "sofort freie Bahn zu verschaffen". Letzteres bedeutet aber nicht einen absoluten Vorrang des Einsatzfahrzeuges; entscheidend ist nämlich, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs auch bei Einsatz von Blaulicht und Martinshorn sein Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben durfte (§ 35 Abs. 8 StVO).b) Der Führer eines Polizeifahrzeugs muss stets auch damit rechnen, dass das Blaulicht und das Martinshorn nicht von jedem Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wird.2. »Bei der Quotelung des immatriellen Schadens sind das Mitverschulden und die mitwirkende Betriebsgefahr zu berücksichtigen.«3. Mithaftung des Motorradfahrers von 60% bei Unfall mit einem Einsatzfahrzeug.