LG Koblenz - Urteil vom 19.10.1983
5 O 357/82
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2045

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Fargastunfall) ohne Mitverschulden der Geschädigten, Vermehrte Bedürfnisse

LG Koblenz, Urteil vom 19.10.1983 - Aktenzeichen 5 O 357/82

DRsp Nr. 1996/2124

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Fargastunfall) ohne Mitverschulden der Geschädigten, Vermehrte Bedürfnisse

1. Wegen der Betreuung des schwer gelähmten Ehemannes kann die 86-jährige Klägerin vermehrte Bedürfnisse geltend machen, da sie den Haushalt nicht mehr selbst führen kann, wofür täglich acht Stunden mit einem Stundenlohn von 8 DM [4 EUR] in Ansatz gebracht werden können.2. 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für eine 86 Jahre alte Frau wegen eines Totaltrümmerbruchs des linken Sprunggelenkes unter teilweiser Freilegung von Sehnen und Fußknochen. Totalabriß der Ferse des linken Fußes.