OLG Köln - Urteil vom 20.05.1992
2 U 191/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(147)277f
DfS Nr. 1993/1980
MDR 1993, 219
MDR 1993, 219
NZV 1993, 27
NZV 1993, 27
OLGReport-Köln 1992, 244
VersR 1992, 975
VersR 1992, 975
r+s 1992, 273
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 127/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Wahlmöglichkeit des Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 2 U 191/91

DRsp Nr. 1993/2126

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Wahlmöglichkeit des Geschädigten

»1. Bei in Betracht kommendem, aber noch ungewissem Eintritt zukünftiger immaterieller Beeinträchtigung hat der Geschädigte die Wahl, ob er hinsichtlich etwaiger Zukunftsschäden für die Schmerzensgeldforderung einen immateriellen Vorbehalt machen will oder ob er einen alle immateriellen Zukunftsschäden umfassenden Schmerzensgeldantrag stellen will.2. Bei Einbeziehung aller Zukunftsrisiken muß der Schmerzensgeldbetrag je nach Wahrscheinlichkeit und drohender Schwere zukünftiger immaterieller Beeinträchtigungen angehoben werden. Im Regelfall kann eine Erhöhung des ohne Berücksichtigung der Zukunftsrisiken geschuldeten Schmerzensgeldes um 25 % angemessen sein.3. Für die Schmerzensgeldbemessung sind bei jungen Menschen (hier: 22 Jahre) erhebliche Beeinträchtigungen bei der Ausübung gängiger Sportarten auch dann zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte bisher keinen Sport ausgeübt hat.«