BGH - Urteil vom 08.05.1979
VI ZR 19/78
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(147)185
DfS Nr. 1993/36
DfS Nr. 1993/37
EBE/BGH 1979, 281
EBE/BGH 1979, 281
ES Kfz-Schaden N-1/29
LM Nr. 62 zu § 847 BGB
LM Nr. 62 zu § 847 BGB
MDR 1979, 834
MDR 1979, 834
NJW 1979, 1654
NJW 1979, 1654
VRS 57, 169
VRS 57, 169
VersR 1979, 739
VersR 1979, 739
r+s 1979, 216
r+s 1979, 216
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 15.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 70/76

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

BGH, Urteil vom 08.05.1979 - Aktenzeichen VI ZR 19/78

DRsp Nr. 1994/5225

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1.»Zur Frage, ob der Schädiger ein Schmerzensgeld schuldet, weil der Geschädigte durch eine verletzungsbedingte Wesensänderung straffällig geworden ist.«2. Bei der Schmerzensgeldbemessung kann zu Lasten des Schädigers eine durch unfallbedingte Hirnverletzung verursachte Wesensveränderung mit daraus resultierender Neigung des Verletzten zu kriminellen Handlungen zu berücksichtigen sein.3. Sanktionen, insbesondere Freiheitsstrafen für vorsätzlich begangene Straftaten, die der Betroffene aufgrund dieser Neigung begangen hat, bleiben für die Bemessung außer Betracht; hingegen kann eine angeordnete Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt zu einer Schmerzensgelderhöhung führen.4. 70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für einen 14-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfalls für eine Contusio cerebri mit Augenmuskellähmung, ferner für einen Beckentrümmerbruch, eine Schlüsselbein- und Oberschenkelfraktur, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Brustkorbprellung sowie eine Symphysen- und Blasenruptur; Lebensgefahr, Anschluß an künstliche Niere und Sauerstoffbeatmung mit Luftröhrenschnitt. Urinphlegmone mit sectio alta und anschließender Blasendrainage mit einer MdE von 100 % für mehr als 540 Tage.