OLG München - Urteil vom 24.07.1990
5 U 5894/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1991, 301
DfS Nr. 1993/606
MDR 1991, 603
NZV 1991, 426
ZfS 1991, 333
ZfS 1992, 7
ZfS 1992, 7
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 01.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 94/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen 5 U 5894/89

DRsp Nr. 1994/12746

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie einer monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM [200 EUR]über die bis zum 31. 12. 1989 geleisteten Geldrenten von insgesamt 18.280 DM hinaus ab dem 01.01.1990 für einen zur Unfallzeit 21jährigen - bereits geistig behinderten - Fußgänger, der bei einem Verkehrsunfall ohne Mitverschulden eine Stammhirnquetschung sowie eine inkomplette Lähmung aller vier Gliedmaßen und eine horizontale Blicklähmung erlitt. Seine geistige Behinderung war vor dem Unfall im Bereich der Debilität und ist danach im Bereich der Imbezillität anzusiedeln.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nurmehr der von den Beklagten zu ersetzende immaterielle Schaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall vom Freitag, 21.3.1986, gegen 22.45 Uhr auf der Münchner Allee in Bad Reichenhall erlitten hat. Seine Schmerzensgeldklage wurde den Beklagten am 20.2.1988 zugestellt.