OLG Stuttgart - Urteil vom 17.07.1974
13 U 70/74
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1975, 70
DRsp I(147)164d
DfS Nr. 1993/821
ES Kfz-Schaden N-1/22
VersR 1975, 70

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; verlorener Arbeitsplatz als erhöhender Faktor

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.1974 - Aktenzeichen 13 U 70/74

DRsp Nr. 1994/13585

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; verlorener Arbeitsplatz als erhöhender Faktor

1. Bei der Schmerzensgeldbemessung kann der beim Betroffenen "vernünftigerweise" entstandene Eindruck, daß er wegen des Unfalls seinen Arbeitsplatz verloren habe, als erhöhender Faktor berücksichtigt werden.

»2. 12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung mit klinischem Schädelbasisbruch, Rippenreihenbruch, Ellbogenprellung, Unfallschock und Auflockerung des Trommelfells bei einem leitenden Angestellten.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

»Die Berufung des Kl. hat in der Sache insofern vollen Erfolg, als das vom LG mit 8000,-- DM bemessene Schmerzensgeld entsprechend dem Antrag des Kl. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zhalen, auf 12000,-- DM zu erhöhen war.