OLG Hamm - Urteil vom 22.09.1994
6 U 60/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1995, 76
DAR 1995, 77
DfS Nr. 1995/27
OLGReport-Hamm 1995, 20
OLGReport-Hamm 1995, 20

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 6 U 60/94

DRsp Nr. 1995/9796

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes, wenn eine depressive Grundstimmung durch die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen verstärkt wird.2. 40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für im Urteilszeitpunkt 54 Jahre alten Kraftfahrer bei der Bundeswehr aus Verkehrsunfall wegen Brustkorb- und Lungenprellung rechts und Pneumothorax rechts, verschobene Brüche an der ersten und zweiten Rippe links mit zwischenzeitlichen kleineren Rippenfellergüssen links, einen erheblich verkürzten Schlüsselbeinbruch links, einen unverschobenen Sprunggelenkbruch links, einen erstgradig offenen Unterschenkelbruch links sowie weitere Prellungen und Schürfwunden.Mehrfache stationäre Behandlungen.