KG - Beschluß vom 12.07.1990
12 W 619/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2236
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 252/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Beschluß vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 12 W 619/90

DRsp Nr. 1996/562

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld [Bewilligung von Prozeßkostenhilfe] für Studentin aus Verkehrsunfall wegen Beckenringbruch links mit einer MdE von 100 % für 30 Tage, danach abnehmend auf 0 %.9 Tage stationäre Behandung, zeitweiliger Gebrauch von 2 Gehstützen.Berücksichtigt wurde ein mögliches höheres Schwangerschaftsrisiko in der Zukunft. Der Senat bewilligte Prozeßkostenhilfe in Höhe von DM 2000 Gegenstandswert, da die Bußgeldzahlung des Schädigers gemäß § 153a StPO in Höhe von DM 1500 voll auf den immateriellen Schaden angerechnet und entsprechend nur noch PKH für DM 2000 erforderlich war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;