KG - Urteil vom 05.07.1990
12 U 4262/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2237
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 370/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 12 U 4262/88

DRsp Nr. 1996/563

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für 31 Jahre alten Verkäufer aus Verkehrsunfall wegen dreier Schnittwunden an der Stirn und im Gesicht, Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, Prellungen und Quetschungen im linken Rippenbereich sowie am linken Knie einen tibialen knöchernden ligamentären Ausriß des hinteren Kreuzbandes und Kapselabriß mit einer MdE von 100 % für 538 Tage, 25 % für 135 Tage, 20 % für 90 Tage und 10 % auf Dauer.