KG - Urteil vom 02.11.1987
22 U 339/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/64
VerkMitt 1988, 30
VerkMitt 1988, Nr. 4
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 364/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 02.11.1987 - Aktenzeichen 22 U 339/87

DRsp Nr. 1996/572

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen eins Verkehrsunfalls (Fußgänger) für folgende Verletzungen: Schädelbruch, Schädelhirntrauma 2. Grades, Lungenkontusion mit Fraktur der 2. Rippe links, Unterschenkelfraktur links, vordere Beckenringfraktur sowie eine Ruptur der Oberlippe und eine Zungenverletzung mit einer MdE von 100 % für 360 Tage und 10 % auf Dauer.118 Tage stationäre Behandlung, davon 7 Tage auf der Intensivstation, anschließend weitere ambulante Behandlung.Dauerfolgen: Innenrotationsfehlstellung des linken Fußes und der linken Hüfte. Verhältnismäßig geringe Dauerschäden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;