KG - Urteil vom 18.07.1984
22 U 4248/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/82
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 150/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 18.07.1984 - Aktenzeichen 22 U 4248/83

DRsp Nr. 1996/589

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (48-jährige Fußgängerin) für großflächige Kopfplatzwunde mit linksseitiger Teilskalpierung und Hirnkontusion (Commotio cerebri) sowie einem komplizierten, offenen Bruch des linken Unterschenkels; nachfolgend Thrombophlebitis und Gehirnschlag mit einer MdE von 30 % bezüglich des linken Unterschenkels und 20 % auf neurologischem Gebiet auf Dauer.108 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen.Dauerschaden: Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk von 2/5, postthrombotisches Syndrom mit Schwellneigung des linken Unterschenkels, hirntraumatischer Dauerschaden im Sinne einer organisch bedingten Depression, Schwindelzustände. Verlust des Arbeitsplatzes, Frührentnerin.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 1983 verkündete und mit Beschluss vom selben Tage berichtigte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.226,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1981 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.