KG - Urteil vom 04.06.1984
12 U 1386/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/83
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 69/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 04.06.1984 - Aktenzeichen 12 U 1386/83

DRsp Nr. 1996/590

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine 19-jährige Frau bei offener Sprunggelenkluxationsfrakturen beiderseits, distaler Unterschenkelfraktur links, Rippenserienfraktur rechts und Schädelhirntrauma II. Grades.217 Tage stationäre Behandlung (mehrere KH-Aufenthalte) mit mehrfachen Operationen.Dauerfolgen: 4 Jahre nach Unfall ist das Schienbein noch nicht richtig zusammengewachsen, das linke Sprunggelenk noch nicht voll beweglich aufgrund der Aussprengung eines Teils des Knochens. Gehstützenerfordernis und Tragen besonderer orthopädischer Stiefel.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;