KG - Urteil vom 20.10.1983
22 U 5699/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1950
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 305/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 20.10.1983 - Aktenzeichen 22 U 5699/82

DRsp Nr. 1996/591

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3750 DM [1875 EUR] Schmerzensgeld für eine Zahnärztin aus Verkehrsunfall wegen Körperverletzung mit einer MdE von 100 % für 28 Tage.4 Tage stationäre Behandlung.Durch den Unfall konnte die Geschädigte einen Kurzurlaub von 1 Woche im Ausland nicht antreten. Der Senat erkannte auf 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für entgangenen Urlaubsgenuß.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. September 1982 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.137,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1981 zu zahlen. IM übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 11.108,72 DM und für die Beklagte 7.990,68 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: