Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. September 1982 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.137,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1981 zu zahlen. IM übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 11.108,72 DM und für die Beklagte 7.990,68 DM.
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