KG - Urteil vom 10.04.1978
12 U 3829/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/95
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 102/7

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 10.04.1978 - Aktenzeichen 12 U 3829/77

DRsp Nr. 1996/597

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen 26-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für Quetschungen im linken Vorfuß, die zum Verlust der 1. bis 3. Zehe führten, Prellungen am linken Oberschenkel mit 3 cm langer Platzwunde und Schürfwunden am rechten Unterschenkel mit einer MdE von 100 % für 180 Tage und 25 % für 360 Tage.150 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), anschließend ambulante Behandlung für 135 Tage.Weiterhin Belastungsschmerz im Fuß.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 102/7
Fundstellen
DfS Nr. 1993/95