OLG Celle - Urteil vom 26.11.1992
5 U 245/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/27
NZV 1993, 349
NZV 1993, 349
VersR 1993, 976
VersR 1993, 976
ZfS 1993, 368
ZfS 1993, 368

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 5 U 245/91

DRsp Nr. 1996/637

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist u.a. zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des Schädigers nicht mit den Nachlässigkeiten zu vergleichen ist, die üblicherweise die Ursache von Verkehrsunfällen bilden, sondern von erheblicher krimineller Energie getragen ist und demgemäß einen überaus schweren Verschuldensvorwurf von erheblicher krimineller Energie getragen und begründet demgemäß einen überaus schweren Verschuldensvorwurf begründet.