OLG Celle - Urteil vom 04.05.1983
3 U 43/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/416
Vorinstanzen:
LG - 7 O 605/81,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 04.05.1983 - Aktenzeichen 3 U 43/83

DRsp Nr. 1996/660

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Schlachter aus Verkehrsunfall wegen Bruch des linken Sprunggelenks mit einer MdE von 25 % auf Dauer.66 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung. Langwieriger und unbefriedigender Heilungsverlauf.Dauerschäden: Bewegungseinschränkung unterhalb des Gelenkes, Arthrose mit Fortschreitungstendenz und der wahrscheinlichen Notwendigkeit der operativen Gelenkversteifung; Verwachsung der Beugesehnen des linken Fußes, welche operativ behoben werden muß. Berufsunfähigkeit, allgemeine MdE 25 %.