OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.1983
1 U 261/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 834 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/228
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 487/77

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.1983 - Aktenzeichen 1 U 261/82

DRsp Nr. 1996/765

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [100 EUR] für eine 19-jährige Schülerin wegen eines Verkehrsunfalls bei folgenden Verletzungen: eine offene Unterschenkelfraktur links in Schaftmitte, und zwar des Schien- und Wadenbeins, eine teilweise Zertrümmerung des linken Knies, und zwar des Schienbeinkopfes und des Wadenbeinköpfchens (Tibiakopf und Fibulaköpfchen), eine völlige Zerquetschung der vorderseitigen Muskulatur des linken Unterschenkels bis auf einen geringen Teil der Wadenmuskulatur und -haut, eine Durchtrennung, Zerquetschung und Zerfetzung von Unterschenkelmuskeln und eine Lähmung des linken Fußes sowie den Verlust seiner Sensibilität mit einer Md von 70 % auf Dauer.270 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen