OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.1983
1 U 121/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/229
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 795/77

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1983 - Aktenzeichen 1 U 121/81

DRsp Nr. 1996/766

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für eine 33-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls nach einem schweren HWS-Schleudertrauma II. Grades mit einer MdE von 100 % für 150 Tage, 50 % für 120 Tage und 10 % für 270 Tage.17 Tage stationäre Behandlung.Mehrmonatige Schmerzbeeinträchtigung; verbleibender dauerhafter Rückenschmerz mit Taubheitsgefühl im rechten Schlüsselbein, im Nackenbereich, unterhalb der Arme und am Daumen. Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion; Vorfahrtsverletzung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 21.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 795/77
Fundstellen
DfS Nr. 1993/229