BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/229
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 795/77
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1983 - Aktenzeichen 1 U 121/81
DRsp Nr. 1996/766
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
8000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für eine 33-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls nach einem schweren HWS-Schleudertrauma II. Grades mit einer MdE von 100 % für 150 Tage, 50 % für 120 Tage und 10 % für 270 Tage.17 Tage stationäre Behandlung.Mehrmonatige Schmerzbeeinträchtigung; verbleibender dauerhafter Rückenschmerz mit Taubheitsgefühl im rechten Schlüsselbein, im Nackenbereich, unterhalb der Arme und am Daumen. Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion; Vorfahrtsverletzung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 21.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 795/77
Fundstellen
DfS Nr. 1993/229
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