OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.1983
1 U 130/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/232
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 559/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1983 - Aktenzeichen 1 U 130/82

DRsp Nr. 1996/769

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls nach Teilruptur des ulnaren Seitenbandes am rechten Daumen-Grundgelenk mit einer MdE von 100 % für 10 Tage und 40 % für 180 Tage.7 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung.Besondere Behinderung, da der Geschädigte Rechtshänder ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 559/80
Fundstellen
DfS Nr. 1993/232