OLG Koblenz - Urteil vom 03.08.1992
12 U 948/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/62
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 17.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 38/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1992 - Aktenzeichen 12 U 948/91

DRsp Nr. 1996/1055

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für 30-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma bei multipler Sklerose als Vorschaden.Der Vorschaden verschlimmerte die Symptomatik des HWS-Traumas. Die Geschädigte mußte für ca. zwei Monate eine Halskrause tragen, die Beschwerden durch die multiple Sklerose sind durch das HWS-Trauma verschlechtert worden. Nach fast drei Jahren wird die Halskrause hin und wieder immer noch getragen anhaltende Beschwerden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 17.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 38/91
Fundstellen
DfS Nr. 1994/62