OLG Koblenz - Urteil vom 12.07.1990
12 U 1531/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/75
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 130/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 12 U 1531/88

DRsp Nr. 1996/1067

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

11000 DM [5500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall wegen instabiler Kompresssionsfraktur des 6. Halswirbelkörpers mit leichten neurologischen Ausfallerscheinungen an den Armen.21 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung der Fraktur mittels Plattenosteosynthese von ventral, die den fünften, sechsten und siebsten Halswirbel einbezog, bzw. zur Entfernung des Osteosynthesematerials. Die zweite Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials war risikoreich, da die Möglichkeit der Schädigung der Stimmbandnerven bestand. Für weitere 8 Wochen mußte eine Halsstützkrawatte getragen werden. Krankengymnastische Nachbehandlung.Temporär Einschränkungen der Dorsalflektion der linken Hand sowie ziehendes Gefühl an beiden Unterarmen mit weiter bestehenden Restbeschwerden. Etwa drei Monate nach dem Unfall Kribbelparaesthesien in beiden Armen bei Neigung des Kopfes, Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Füße und eine geringe Sensibilitätsstörung im linken Bein.